Satzung

Sportverein Istein 1920 e.V.
Satzung in der Fassung vom 16.08.2019

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Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein wurde im April 1920 als FC Istein gegründet und führt seit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau, -Registergericht- VR 410341, den Namen

„Sportverein Istein 1920 e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Efringen-Kirchen, Ortsteil Istein.

3. Die Vereinsfarben sind blau / weiß.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Vereinszweck ist

die Pflege und Förderung des Sportes einschließlich des Wettkampfsportes, insbesondere durch Förderung der Jugendarbeit und des Breitensportes.
Der Verein bietet einen geordneten Trainingsbetrieb an und organisiert fachsportliche Veranstaltungen aller Art.
Er stellt sich zur Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, auf dem Gebiet des Sportes.


§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der Fach- und Dachverbände, zu denen der Verein oder die Abteilungen der im Verein betriebenen Sportarten gehören.
Deren Satzungen und Ordnungen gelten über den Verein unmittelbar für die Mitglieder des Vereins.
Er ist im übrigen politisch und konfessionell neutral und steht Mitgliedern aller Nationalitäten offen.


§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich in Aktiv- und Passivmitglieder, Jugendmitgliedern, Ehrenmitgliedschaften.
Jugendmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sofern die separate Jugendordnung des Vereins nichts anderes bestimmt. Bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte werden sie von dem gesetzlichen Vertreter vertreten, sie haben die vollen Rechte von ordentlichen Mitgliedern mit Beginn des auf die Vollendung des 16./18. Lebensjahres folgenden Tages.
Kurzzeit- oder Probemitglieder sind im Gegensatz zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zu Ehrenvereinsvorsitzenden.
Der Verein kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Aufnahmesuchenden entscheidet der Vorstand nach Prüfung. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung dem Aufnahmesuchenden bekannt zu geben.

2. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag erforderlich. Der gesetzliche Vertreter hat sich gleichzeitig, gesamtschuldnerisch neben dem Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins zu verpflichten.

3. Der Verein kann eine Aufnahmegebühr festlegen.

4. Ordentliche Mitglieder, die am Aktiv-Sportbetrieb nicht mehr teilnehmen wollen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden ihren Status vom aktiven zum passiven Mitglied oder umgekehrt verändern. Die Veränderung wird beitragsmäßig zum 01.01. des Folgejahres wirksam.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Die Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit der Abgabe der Erklärung, die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen

  • Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist;
  • schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins;
  • grobem unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten.

4. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen und unter kurzer Mitteilung des Ausschlussanlasses aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Diese muss schriftlich binnen dreier Wochen nach Absendung des Vorstandsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden eingehen.
Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
Bei Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt allen Beteiligten offen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Datenschutzerklärung

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Falls Eintrittsgelder oder Nutzungsgebühren beschlossen werden, sind sie zur Teilnahme unter Zahlung derselben berechtigt.
Sie erwerben keine individuellen Rechte am Vereinsvermögen.

2. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, der Satzungen der Fachverbände und Dachorganisationen und erkennt die aufgrund der Satzungen ergangenen Beschlüsse des Vereins und der Fachverbände und Dachorganisationen an.

3. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet, insbesondere haben sie sich für die gemeinsamen Ziele und Zwecke des Vereins einzusetzen und diese zu fördern.

4. Aktivmitglieder sind verpflichtet, an den festgesetzten Wettkämpfen teilzunehmen.
Voraussehbare Verhinderungen sind dem für die Sportveranstaltung Verantwortlichen rechtzeitig mitzuteilen.

5. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten Mitgliedsbeiträge.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Generalversammlung.
Die Beiträge werden in einem banktechnisch vom Vorstand gewählten Verfahren eingezogen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen.
Die Beiträge sind am Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
Sofern der Beitritt nach dem 01.07. des laufenden Jahres erfolgt, ist ein halber Jahresbeitrag geschuldet.

6. Sofern für einzelne Abteilungen Sonderbeiträge von der Generalversammlung beschlossen worden sind, hat das Mitglied diese zum jeweils festgesetzten Fälligkeitstermin zu bezahlen.

7. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung besonderer finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen festgesetzt werden. Falls ein Mitglied aus Anlass eines entsprechenden Beschlusses seine Mitgliedschaft zum Jahresende kündigt, ist es zur Zahlung dieser Umlage nicht verpflichtet.

8. Der Verein kann mehrere Vereinsmitglieder, sofern diese aus einer Familie stammen oder familienähnlich zusammenleben, beitragsmäßig zu einem „Familienbeitrag“ veranlagen.
In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Über die Beitragsregelung hinaus entstehen hierdurch keine besonderen Mitgliedschaftsrechte.

9. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand eine ganze oder teilweise Freistellung von Beiträgen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes gewähren.

10. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,– € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

11. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen persönlichen Daten (Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Bankverbindung) auf.
Diese werden im Vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

12. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Diese Gestattung ist jederzeit schriftlich widerrufbar, soweit dies mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar ist.

13. Die Mitglieder gestatten die Übermittlung ihrer persönlichen Daten an die in § 3 der Satzung genannten Verbände, sowie die Verwendung der persönlichen Daten für Zwecke des Vereins, die er unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat.
Die Gestattung ist jederzeit schriftlich widerrufbar, soweit dies mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar ist.

14. Der Vorstand macht die Sportveranstaltungen und ihre Ergebnisse sowie besondere Ereignisse des Vereinsleben, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von sportlichen Wettbewerben sowie Feierlichkeiten, in der Vereinszeitschrift und im Internet oder durch Weitergabe an die Medien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten weitergegeben werden, sofern das einzelne Mitglied nicht schriftlich widerspricht. Eine Weitergabe für Werbezwecke an Dritte ist untersagt.

15. Mitgliederlisten dürfen nur Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, zugänglich gemacht werden.
An sonstige Mitglieder dürfen Mitgliederlisten nur zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Rechte gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, herausgegeben werden.

16. Falls der Verein ein Kooperationsabkommen mit einem Dritten geschlossen hat oder schließt, ist er berechtigt, diesem einmal jährlich eine vollständige Liste der Adressen einschließlich des Geburtsdatums der Vereinsmitglieder mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen, dass die Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Das Mitglied kann dieser Weitergabe schriftlich widersprechen. In diesem Fall sind die Daten des widersprechenden Mitglieds aus der Liste zu entfernen.

17. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse und Geburtsdatum des austretenden Mitglieds sofort gelöscht, es sei denn es bestehen vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer längeren Aufbewahrung (§§ 145 – 147 AO).
Falls Daten weitergegeben wurden, ist der Verein verpflichtet bei der empfangenden Stelle dafür zu sorgen, dass die Daten dort gelöscht werden. Dies gilt nicht für Teilnahme- oder Ergebnislisten bei Sportverbänden.

18. Die Löschung von Namens- und Bildveröffentlichungen auf der vereinseigenen Web-Site oder in sonstigen Vereinspublikationen, die mit Sportereignissen oder Vorstandsfunktionen im Zusammenhang stehen, kann nur verlangt werden, wenn ein besonderes persönliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

19. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebene Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

20. Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre eine/n Datenschutzbeauftragte/n.
Er hat jährlich in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben, über den die Generalversammlung zu beschließen hat. Der Datenschutzbeauftragte hat einen Anspruch darauf, eine Abstimmung über seine Entlastung zu verlangen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung, die allgemeine Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Geschäftsführenden Vorstand
  • und
  • dem Erweiterten Vorstand.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende/r, der 2. Vorsitzende/r und der 1. Kassierer/in.
Jeder für sich vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Für das interne Verhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende/r zur Vertretung des Vereines nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt ist und der Kassierer zur Vertretung des Vereines nur im Rahmen seiner Kassengeschäfte befugt ist.
Für das Innenverhältnis der vertretungsbefugten Mitglieder des Vorstandes gilt, dass Verfügungen, die den Verein mit mehr als 1.000 € verpflichten, nur von zwei vertretungsbefugten Vorständen gemeinsam getroffen werden dürfen.

3. Der Geschäftsführende Vorstand als Organ besteht aus

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • 3. Vorsitzende/r
  • 1. Schriftführer/in
  • 1. Kassierer/in.

4. Der Erweiterte Vorstand besteht aus

  • 2. Schriftführer/in / Protokollführer/in
  • 3. Schriftführer/in / Pressewart/in
  • 2. Kassierer/in / Beitragskassierer/in
  • 3. Kassierer/in / Platzkassierer/in
  • Jugendleiter/in
  • Abteilungsleiter/in Fußball
  • Abteilungsleiter/in Turnen
  • Abteilungsleiter/in Tennis
  • Spielausschussvorsitzende/r Fußball – sportlicher Leiter/in Fußball
  • 1. Leiter/in Festausschuss
  • 2. Leiter/in Festausschuss
  • 3. Leiter/in Festausschuss
  • Datenschutzbeauftragte/n / EDV-Administrator/in
  • Materialverwalter/in
  • Senioren- und Jubiläumsbetreuer/in
  • Spendenbetreuer/in

Sofern ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes während des laufenden Vereinsjahres aus dem Gremium ausscheidet, ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, den/die jeweilige/n Nachfolger/in in den erweiterten Vorstand zu berufen. Die Person ist dort voll stimmberechtigt.

5. Der Geschäftsführende und der Erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Generalversammlung und der sonstigen Mitgliederversammlungen. Er ist zuständig soweit nicht Zuständigkeiten der Generalversammlung in § 10 Nr. 2 zugewiesen sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Vorstandsfunktionen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.
Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter beruft die Vorstandssitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
Über die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung abzustimmen.

6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

7. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


§ 10 Generalversammlung

1. In der Generalversammlung treffen die Mitglieder die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Entscheidungen durch Abstimmungen und Wahlen.

2. Die Generalversammlung ist zuständig für

  • Wahl eines/r Tagespräsidenten/in für Entlastungsabstimmung und Neuwahlen
  • Satzungsänderungen
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes (jährlich)
  • Neuwahlen des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer (§ 13)
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Berufung gegen Ausschluss aus dem Verein
  • Auflösung des Vereins

3. Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Der Vorstand lädt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein.
Die Einberufung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin abgesandt werden.
Bei Mitgliedern, die Familienbeitrag bezahlen, genügt die Einladung an ein Familienmitglied.

4. Anträge von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten oder Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

5. Änderungen der Satzung und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, der abgegebenen Stimmen (§§ 33, 41 BGB).

6. Anträge zu Satzungsänderungen oder Neufassungen der Satzung sind den Mitgliedern unter Bezeichnung der zu ändernden Paragraphen mit der Einladung zu übersenden.
Den Mitgliedern ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Text der zu ändernden Regelungen zu geben.

7. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Sofern für ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten vorhanden sind, muss geheim gewählt werden.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

9. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr im Jahr ihrer Kandidatur vollenden. Minderjährige Vorstandsmitglieder sind insoweit volljährigen Mitgliedern gleichgestellt. Bei Stimmabgaben für Wahlen gelten die Regeln für Abstimmungen entsprechend.

10. Die Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt versetzt, d.h. in der 1. Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Satzung werden alle Vorstandsmitglieder gewählt, jedoch

a) für den Geschäftsführenden Vorstand

für die Amtszeit von nur einem Jahr

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • 1. Kassierer/in

für die Amtszeit von zwei Jahren

  • 3. Vorsitzende/r
  • 1. Schriftführer/in.

b) für den erweiterten Vorstand

für die Amtszeit von nur einem Jahr

  • 2. Schriftführer/in
  • 3. Kassierer/in
  • Abteilungsleiter/in Fußball
  • Abteilungsleiter/in Tennis
  • Datenschutzbeauftragte/n / EDV-Administrator/in
  • 1. Leiter/in Festausschuss
  • 3. Leiter/in Festausschuss
  • Seniorenbetreuer/in

für die Amtszeit von zwei Jahren

  • 3. Schriftführer/in
  • 2. Kassierer/in
  • Abteilungsleiter/in Turnen
  • Spielausschuss-Vorsitzender Fußball
  • 2. Leiter/in Festausschuss
  • Materialverwalter/in
  • Spendenbetreuer/in

In den jeweiligen Folgejahren werden in der jährlichen Generalversammlung die nach Ablauf der Amtszeit oder wegen Ausscheidens aus dem Vorstand offenen Vorstandspositionen gewählt.


§ 11 Außerordentliche Generalversammlung

1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. § 10 der Satzung gilt entsprechend.

2. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 10 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand fordert.


§ 12 Sonstige Versammlungen von Mitgliedern

Sonstige Versammlungen aller Mitglieder oder einzelner Abteilungen können vom Vorstand oder in dessen Auftrag von einzelnen Vorstandsmitgliedern einberufen werden.


§ 13 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, so wie er sich nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung sowie sonstiger Mitgliederversammlungen darstellt, zu prüfen.
In der Generalversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben.
Ihre Amtszeit ist jeweils um ein Jahr versetzt und dauert grundsätzlich zwei Jahre.
Die Amtszeit eines nach Inkrafttreten dieser Satzung zu bestellenden Kassenprüfers beträgt ein Jahr, diejenige des anderen Kassenprüfers zwei Jahre.


§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Versammlungen nach §§ 10, 11 und 12 der Satzung sowie es Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.


§ 15 Jugendordnung

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Änderungen der Jugendordnung haben mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit in der Generalversammlung zu erfolgen.


§ 16 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Efringen – Kirchen zu Gunsten des Ortsteil Istein die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzungsänderung tritt an die Stelle der Satzung vom 25.01.2019.

Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.08.2019 beschlossen.
Sie wurde am 20.08.2019 im Amtsgericht Freiburg im Breisgau -Registergericht- mit der Nummer VR 410341 eingetragen und tritt ab diesen Zeitpunkt in Kraft.

Efringen-Kirchen / Istein, den 23.08.2019

Steffen Lucaßen
1. Vorsitzender

Michael Müller
1. Schriftführer


Originaldokument

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